Wieso WaldSolar
Seit Herbst 2009 ist die Gemeinde Wald Trägerin des Energiestadt-Labels. Im 2013 verabschiedete der Gemeinderat ein Energieleitbild, in welchem die Ziele und Handlungsfelder im Energiebereich verankert sind.
Energie in Wald ist …effizient …erneuerbar …lokal
Um die Ziele zu erreichen, bedarf es nicht nur Initiativen seitens der Behörden. Jeder Walder Einwohner kann und sollte konkret seinen Beitrag dazu leisten.
Am Walder Herbstmarkt 2013 hat die Grüne Partei die Gründung einer Solargenossenschaft angeregt. Drei interessierte Einwohner haben diese Idee aufgenommen und möchten so einen Beitrag an die Umsetzung des Energieleitbildes leisten. Daraus ist der Verein WaldSolar entstanden.
Der Vorstand
Präsident | Lukas Karrer | lka@lka.ch |
Aktuar | Urs Jaeggi | urs.jaeggi@jge.ch |
Beisitzerin | Kathrin Näf | k.naef@mdv.ch |
Kassier | Markus Gwerder | m.gwerder@mdv.ch |
Verbindung Gemeinde | Rico Croci | rico.croci@bluewin.ch |
Die Statuten
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „WaldSolar“ besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wald gemäss den Bestimmungen von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 Zweck
Der Verein informiert über die Nutzung erneuerbarer, nachhaltiger Energie und fördert den Bau entsprechender Anlagen. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit und aktives Lobbying für den Einsatz erneuerbarer Energien und den sparsamen Umgang mit Ressourcen. Insbesondere ermöglicht er Walder Einwohnern den Erwerb von Anteilen oder Nutzungsrechten an Fotovoltaikanlagen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgenommen werden, sofern diese Gewähr dafür bieten, dass sie den Vereinszweck unterstützen. Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Zuständig für die Aufnahmen ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederkategorien mit jeweils einer Stimme:
- Einzelmitglieder
- Familien / Paare
- Juristische Personen
- Öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Ehrenmitglieder
- Gönner
Artikel 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann jederzeit ohne Beachtung einer Kündigungsfrist erfolgen. Ein Mitglied kann unter Angabe von Gründen jederzeit ausgeschlossen werden. Zuständig ist die Mitgliederversammlung. Die betroffene Person muss vom Vorstand angehört werden.
Artikel 5 Anspruch auf Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. MITTEL / FINANZEN
Artikel 6 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Honorareinnahmen aus der Realisation von Projektaufträgen, Auftragsvermittlungen und Beratungen
- Anderen selbst erarbeiteten Mitteln
- Einkünften aus dem Verkauf von Strom und Anteilen von Anlagen
- Unterstützungsbeiträgen, Schenkungen und Legaten
- Sonstigen Erträgen
Fremdkapital, das ausschliesslich zum Bau von umweltfreundlichen Energiesystemen eingesetzt werden darf, wird treuhänderisch überwacht und zur Verwaltung Dritten übergeben. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Artikel 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine über die Mitgliederbeiträge hinausgehende Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Artikel 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Artikel 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Dieser stehen folgende nicht übertragbaren Befugnisse zu:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Genehmigung von Reglementen und Veträgen
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festsetzung des Darlehenszinses auf Antrag des Vorstandes
- Abnahme der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und des Budgets für das nächste Kalenderjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Projekte
Artikel 10 Einberufung Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und ist in der Regel innert der ersten sechs Monate des Kalenderjahres abzuhalten. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten ab Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen. Jede statuten- und gesetzeskonform einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Artikel 11 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten geleitet; bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Artikel 12 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein weiteres Mitglied an der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Es ist maximal eine Vertretung zugelassen. Die Vollmacht hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 13 Beschlussfassung
Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit dem relativen Mehr. Für Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Mitglieder, welche einen individuellen Vorteil aus Beschlüssen, Wahlen oder Abstimmungen erhalten, haben für diese kein Stimmrecht und müssen ihren Ausstand anmelden.
Artikel 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Eine Vertretung aus dem Gemeinderat wird angestrebt. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Sie arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Artikel 15 Einberufung des Vorstands
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied oder die Revisionsstelle das Begehren auf Einberufung stellt.
Artikel 16 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehört:
- Führung des Vereins
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, wobei die Vorstandsmitglieder Kollektivunterschrift zu zweien führen
- Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
- Ausarbeitung von Reglementen und Verträgen
- Beschlussfassung über Anhebung und Erledigung von Prozessen, Abschluss von Verträgen
- Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Planung und Ausarbeitung von vereinsinternen Projekten, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden
- Delegation der Geschäftsführung und Vertretung
Artikel 17 Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Artikel 18 Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen von zwei RevisorInnen, welche die Revisionsstelle bilden Die Amtsdauer der RevisorInnen beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Mitteilung an die Mitglieder
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich in elektronischer Form oder auf Wunsch der einzelnen Mitglieder brieflich.
Artikel 19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Artikel 13. Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses im Sinne des Vereinszweckes.
Artikel 20 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung am 29.11.2014 angenommen und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Für den Verein WaldSolar:
Die Gründungsmitglieder:
- Rico Croci
- Markus Gwerder
- Urs Jaeggi
- Lukas Karrer
- Kathrin Näf
- Monika Wicki